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Genehmigung und Kontrolle

Deutschland hat eines der strengsten Tierschutzgesetze weltweit

Seit 2002 nimmt der Tierschutz in Deutschland Verfassungsrang ein. Selbstverständlich halten wir uns an diese Gesetze und berücksichtigen die ethischen Standards. Die Beschäftigten der Tierhaltung arbeiten gemeinsam mit den Forscher*innen am Max Delbrück Center kontinuierlich daran, das Wohl der Tiere in unserer Obhut zu verbessern.

In Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig für alle Fragen rund um die Genehmigung, Regulierung und Kontrolle von Tierversuchen. Seine Entscheidungen unterstützt eine Tierversuchskommission. In dieser Kommission sitzen ständig Vertreterinnen und Vertreter von Tierschutzorganisationen (ein Drittel der Mitglieder), Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie eine Person, die über die ethischen Fragen wacht.

Jeder Tierversuch muss begründet, exakt beschrieben und dann von der Tierschutzbehörde genehmigt werden. Der erwartete wissenschaftliche und medizinische Nutzen muss gegen die Belastung der Versuchstiere abgewogen werden. Eine umfangreiche Literaturrecherche muss vorab klären, ob dieser Versuch nicht bereits woanders durchgeführt wurde und mithin verzichtbar wäre. Kurz gesagt: Die 3R-Regel muss befolgt werden.

Während der Versuche überwachen unsere Tierschutzbeauftragten – derzeit sind es sechs – die Einhaltung der Standards und stehen den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern beratend zur Seite. Die zuständige Behörde kann jederzeit die Einhaltung der Standards prüfen. Die Versuche werden protokolliert und die Anzahl der verwendeten Tiere wird dem LAGeSo jährlich gemeldet.

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wer regelt, genehmigt und kontrolliert Tierversuche?

Tiere sind in Deutschland durch die Verfassung geschützt. Dieses Staatsziel ist im Tierschutzgesetz geregelt. Die für die Genehmigung und Kontrolle zuständige Behörde ist in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).

Tiere sind in Deutschland durch die Verfassung geschützt. Artikel 20a des Grundgesetzes „schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere“. Detailliert geregelt ist dieses Staatsziel im Tierschutzgesetz. „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“, heißt es in § 1. Die Verwendung von Tieren in Versuchen für wissenschaftliche Zwecke gilt als ein solcher „vernünftiger Grund“. Das Gesetz verpflichtet Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aber, die Belastung, der Tiere bei einem Versuch ausgesetzt sind, stets gegen den erwarteten medizinischen und wissenschaftlichen Nutzen abzuwägen.

Die § 7 bis 9 des Tierschutzgesetztes regeln speziell den Schutz von Versuchstieren. Sowohl ihre Anzahl als auch die den Tieren zugefügten Schmerzen und Leiden sind auf das Mindestmaß zu beschränken – dabei muss berücksichtigt werden, dass je nach Tierart das Schmerzempfinden unterschiedlich ist. Mit der letzten Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2013 wurde die Tierversuchsrichtlinie der Europäischen Union umgesetzt. Dadurch haben sich die Anzeige- und Dokumentationsregeln für Tierversuche verschärft. Die gesetzlichen Vorschriften spiegeln die 3R-Prinzipien (Replace, Reduce, Refine; Deutsch: Vermeiden, Verringern, Verbessern) wider, die britische Forschende bereits 1959 als ethischen Leitfaden für das Experimentieren mit Tieren formuliert hatten.

Jede Studie, die Tierversuche beinhaltet, ist genehmigungspflichtig. Das heißt, Forschende müssen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, in Berlin ist dies das Landesamt für Gesundheit und Soziales, LAGeSo. Der Ablauf des Genehmigungsverfahren ist – genauso wie die Haltung von Versuchstieren und die Durchführung der Tierversuche – detailliert in der Tierschutzversuchstierverordnung geregelt. So müssen die Tierschutzbeauftragten des Max Delbrück Center zu jedem Antrag auf Genehmigung oder auf Verlängerung eines Versuchs bzw. einer Versuchsreihe eine Stellungnahme abgeben. Liegt der Antrag bei der Behörde vor, wird er an die Mitglieder der vom LAGeSo eingesetzten Tierversuchskommission weitergeleitet, die ihrerseits die genehmigungspflichtigen Punkte kommentieren und hinterfragen. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des LAGeSO reichen die Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder – auch Verständnisfragen – an die Antragsteller*innen weiter und treffen nach Beantwortung aller offenen Fragen eine Entscheidung. Dieser Antragsprozess kann sich über zwei bis drei Monate hinziehen. Vertreter*innen der Behörde besuchen das Max Delbrück Center mehrmals im Jahr. Sie überprüfen die Tierhaltung und sind bei Tierversuchen anwesend.

Wird jeder Tierversuch und jeder Antrag genehmigt?

Nein. Es werden auch Anträge abgelehnt. Ein genehmigter Antrag auf Tierversuche ist immer das Ergebnis eines ausführlichen  Prüfungs-, Verbesserungs- und Diskussionsprozesses.

Nein. Es gibt auch Ablehnungen von Anträgen, die dann geändert und neu eingereicht werden müssen. Selbst wenn ein Antrag nicht abgelehnt wird, wird er in der Regel mit Rückfragen an die Antragsteller*innen im Max Delbrück Center zurückgereicht. Ein genehmigter Antrag auf Tierversuche ist immer das Ergebnis eines ausführlichen und manchmal langwierigen Prüfungs-, Verbesserungs- und Diskussionsprozesses, an dem viele Instanzen beteiligt sind. Bevor ein Antrag an die zuständige Tierschutzbehörde, das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) gesandt wird, wird er zunächst intern von den Tierschutzbeauftragten geprüft. Mit den Forscher*innen diskutieren sie ihre Beanstandungen und arbeiten an einer Verbesserung. Der Antrag wird dann um eine unabhängige Stellungnahme der Tierschutzbeauftragten ergänzt – die auch negativ ausfallen kann.

Wie viele Tierschutzbeauftragte hat das Max Delbrück Center und welche Aufgaben haben sie?

Am Max Delbrück Center arbeiten sechs Tierschutzbeauftragte. Ihre Aufgaben sind neben Beratung vor allem die Einhaltung und interne Kontrolle der gesetzlichen Vorschriften und die Weiterentwicklung des Tierschutzes.

Die sechs Tierschutzbeauftragten am Max Delbrück Center sind allesamt Tierärztinnen mit Forschungserfahrung – fast alle mit Zusatzqualifikation in der Versuchstierkunde. Sie haben eine wichtige Aufgabe bei der Einhaltung und Kontrolle der gesetzlichen Vorschriften und bei der Weiterentwicklung des Tierschutzes. Dabei sind sie nicht an Weisungen des wissenschaftlichen Personals gebunden, sie agieren unabhängig.

Sie beraten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bereits bei der Antragstellung. Dabei prüfen sie, ob die Anzahl und Belastung der Tiere in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Erkenntnisgewinn steht. Sie kontrollieren auch, ob der Antrag für Fachfremde verständlich ist. Sie können – um die Zahl der Versuchstiere zu begrenzen – beispielsweise darauf hinweisen, dass bereits vorhandene anstatt neu zu züchtende oder vom Züchter zu beschaffende Tiere für einen Versuch verwendet werden. Außerdem sind sie stichprobenartig bei Versuchen anwesend, um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen oder zu kontrollieren, ob OPs fachgerecht ausgeführt werden. Darüber hinaus prüfen sie die Aufzeichnungen, die Forscherinnen und Forscher im Verlauf eines Versuchs machen müssen, und stellen so sicher, dass zum Beispiel die Anzahl der Tiere, die Durchführung und Dauer des Versuchs der Genehmigung entspricht.

Ein weiterer wichtiger Auftrag der Tierschutzbeauftragten ist die Beratung und Schulung des wissenschaftlichen Personals und der Tierpfleger*innen – und zwar bei Fragen, die das Tier in allen Phasen der Forschung betreffen: von der Antragsstellung über das Versuchsdesign bis zur Durchführung der Experimente. Da geht es um die Wahl der Tierart, der Altersgruppen oder des Geschlechts der Tiere, um die tierschonende Umsetzung der Eingriffe und den passenden Einsatz von Schmerzmitteln und Narkosearten. Auch Kenntnisse in Statistik oder Literaturrecherche können dazu beitragen, die Zahl der für Versuche eingesetzten Tiere zu verringern. Eine gründliche Recherche der wissenschaftlichen Literatur etwa kann einen Tierversuch überflüssig machen, wenn das Ergebnis eines entsprechenden Versuchs bereits publiziert wurde; statistische Überlegungen bei der Konzeption und Planung eines Versuchs sichern die Qualität der Ergebnisse, und ein aussagekräftiges Ergebnis verhindert wiederum, dass der Versuch mit weiteren Tieren wiederholt werden muss. Auch die Veröffentlichung negativer Ergebnisse – Ergebnisse, die die wissenschaftlichen Annahmen nicht bestätigen – kann helfen, unnötige Wiederholungen von Versuchen und damit das Leid von Tieren zu vermeiden. In anderen Fortbildungen lernen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wie sie schonende Untersuchungsverfahren anwenden oder wie sie Leiden bei den Tieren erkennen. Dies äußern Tiere je nach Art unterschiedlich: Während Mäuse eine typische Körperhaltung und Mimik zeigen, verändern sich beim Zebrafisch die Schwimmbewegungen.